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Kolumne Kummer Carsten
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Sehr geehrter KummerCarsten!
Es ist ja wohl nicht zu fassen, daß man sich inmitten des Wahlkampfes jetzt noch mit albernen Regelungen der Ordnungsbehörden herum ärgern muß. Da bekommt man Prügel zwischen die Beine geworfen noch und nöcher. Müssen wir uns eine solche Bevormundung als mündige Bürger tatsächlich gefallen lassen?
gez. der GroßdorfSozi
Lieber GroßdorfSozi!
Möchte ich als Aussteller, Musikclub, Diskothek, Messebetreiber oder sonstig Veranstaltender bzw. Geschäftsmann heutzutage mittels Plakatierung auf meine Veranstaltung oder mich aufmerksam machen, ist dies längst nicht mehr so unproblematisch wie noch vor zehn bis fuffzehn Jahren.
Der Aushang von Plakaten an öffentlichen Stellen im innerstädtischen Bereich ist nahezu ausgeschlossen und für die restlichen Gebiete bedarf es der behördlichen Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung. Diese wiederum ist gekoppelt an eine Vielzahl von Auflagen.
So ist es beispielsweise untersagt, seine Werbeträger an Verkehrszeichen oder fünf Meter vor und nach Kreuzungen anzubringen. Ebenso ist es nicht gestattet, diese an Fußgängerüberwegen zu montieren und bei der Anbringung auf Gehwegen muß eine Restdurchgangsbreite von 80 Zentimetern gewährleistet sein.
So weit, so nachvollziehbar! Immerhin machen diese Auflagen ja größtenteils auch Sinn. Denn ein (auffälliges) Plakat in Kreuzungsnähe kann einen Auto- oder Radfahrer unter Umständen erheblich ablenken. So mancher Auffahrunfall ist nachweislich darauf zurückzuführen, daß ein Fahrzeuglenker vertieft in das Lesen eines Plakates war und infolge dessen den rückwärtigen Verkehr mißachtete bzw. den Vorausfahrenden keine Aufmerksamkeit mehr widmete.
Und ein Rollstuhlfahrer oder die Mutter mit Kinderwagen freuen sich gewiß auch, wenn sie ungehindert an einer Plakattafel vorbeifahren bzw. vorbeilaufen können, ohne notgedrungen den Bürgersteig verlassen zu müssen.
Folglich ist es vollkommen nachvollziehbar, wenn die zuständigen Behörden allenthalben die ordnungsgemäße Anbringung dieser Werbeträger kontrollieren und ggf. widerrechtlich angebrachte bzw. nicht mit Genehmigungsmarken versehene Plakattafeln abmontieren sowie die "Schädiger" mit empfindlichen
Strafen zur Kasse bitten.
Allerdings scheinen diese von Amts wegen beschlossenen Regelungen lediglich für Otto-Normal-Werber oder sonstige Steuerzahler zu gelten.
Wahlplakate hingegen, behindern scheinbar weder Fußgänger noch beeinträchtigen sie ganz offensichtlich das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern an Kreuzungen. Denn wie wäre es sonst zu erklären, daß die Parteien gegenwärtig wieder die Konterfeis ihrer Aspirantinnen und Aspiranten willkürlich und ungeahndet dort plazieren dürfen, wo unsereins sogleich die Härte der Gesetzgebung zu spüren bekäme, würde er seine Werbung an solchen Stellen befestigen?
Laut Auskunft zuständiger Behörden (z.B. Tiefbauamt Neustadt oder Ordnungsamt Landau) besteht nämlich keinerlei Ausnahmeregelung für Parteien- bzw. Wahlwerbung. Dennoch wird in Wahlzeiten munter an Ampeln, Verkehrszeichen, Kreuzungen und ähnlich "gefährdeten" Orten großzügig und auffällig plakatiert; von sichtbarer Genehmigungsmarke im übrigen keine Spur.
Doch angenommen, es gäbe erschreckenderweise Sonderregelungen für Wahlzeiten, bliebe ergo als Fazit festzuhalten: Verantwortungsbewußtsein gegenüber zum Beispiel schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Kindern scheint zugunsten der Wahlplattitüden innerhalb der Reihen unserer -potentiellen- Volksvertreter zum Fremdwort zu werden. Und um eine Gesetzeshoheit scheint man sich in den Parteizentralen ebenso wenig zu stören...
Vor dem Gesetz sind angeblich alle Menschen gleich - die einen halt gleich, andere offensichtlich gleicher.
Fröhliche Stimmabgabe allerseits
wünschtder KummerCarsten