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Pflegebedürftige Menschen benötigen die Hilfe und manchmal auch die volle Aufmerksamkeit eines oder mehrerer Angehörigen - eine anstrengende Arbeit, die den Pflegepersonen selten Zeit und Raum für die nötige Entspannung lässt. Um zu verhindern, dass Angehörige selbst krank oder sogar pflegebedürftig werden, gibt es die Möglichkeit der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
In Deutschland sind mittlerweile rund zwei Millionen Menschen auf Betreuung und Unterstützung angewiesen, weil sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die regelmäßigen Aufgaben des täglichen Lebens nicht mehr selbstständig meistern können. In den meisten Fällen leisten Angehörige, Verwandte oder Freunde eine oft aufopfernde und immer schwierige Arbeit. Doch auch sie brauchen mal Urlaub oder können krank werden.
Für den Fall, dass die Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs verhindert ist oder zum Beispiel kurzfristig wegen Krankheit ausfällt, zahlen die Pflegekassen bis zu vier Wochen pro Jahr eine so genannte Verhinderungspflege. Voraussetzung hierfür ist, dass der Pflegebedürftige seit mindestens sechs Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Hier erhält der zu Pflegende jährlich von der Pflegekasse für maximal 28 Tage maximal 1.510 Euro. Diese Regelung gilt allerdings nur für die „Verhinderungspflege“ durch erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Wird die Verhinderungspflege von Familienangehörigen oder Personen ausgeübt, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, so dürfen die Leistungen der Pflegekasse die Höhe des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Pflegestufe nicht überschreiten. Diese Einschränkung gilt auch für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Entstehen der Ersatzpflegeperson Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege, können die nachgewiesenen Kosten ebenfalls erstattet werden. Der Betrag des Pflegegeldes und die zusätzliche Kostenerstattung dürfen zusammen die Summe von 1.510 Euro im Jahr nicht übersteigen.
Man kann sich aber auch für eine stationäre Kurzzeitpflege entscheiden. Viele Senioren- und Pflegeheime haben speziell für diesen Bereich Plätze reserviert. Die Angehörigen nehmen am alltäglichen Leben teil und können sich so auch einen Eindruck von einem Senioren- und Pflegeheimen machen. Ihnen steht auch die Möglichkeit offen, andere zugelassene Einrichtungen zu wählen, die sich auf Kurzzeitpflege spezialisiert haben. Wenn man eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchte, muss man für eine Kostenübernahme einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Einrichtungen unterstützen in der Regel gerne bei der Kostenklärung. So kann der Angehörige in Ruhe in Urlaub fahren, mit dem Wissen, dass die hilfsbedürftige Person gut versorgt in Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege untergebracht ist. So wird die nötige Kraft geschöpft, nach dem Urlaub wieder fit und entspannt zuzupacken.
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